Eine Eigenbedarfskündigung ist ein harter Einschnitt - aber nicht jede ist rechtmäßig. Vermieter müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, und Mieter haben mehr Rechte als viele denken. Hier erfahren Sie, wann Sie widersprechen können und worauf es ankommt.

Wann darf ein Vermieter Eigenbedarf anmelden?

Ein Vermieter darf kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Gesetz ist bewusst eng gefasst: "Benötigen" heißt echten, konkreten Bedarf - kein vager Wunsch, keine spekulativen Überlegungen. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben den Eigenbedarfsgrund konkret und nachvollziehbar begründen.

Wer zählt zum berechtigten Personenkreis?

  • Der Vermieter selbst und sein Ehegatte/Lebenspartner
  • Kinder, Eltern, Geschwister des Vermieters
  • Nichten und Neffen (umstritten, Einzelfall)
  • Haushaltsangehörige (z. B. Pflegeperson)

Wichtig: Die Kündigung muss im Kündigungsschreiben den Namen der bedarfhabenden Person und die Art des Bedarfs nennen. Eine pauschale Begründung ("Ich benötige die Wohnung selbst") reicht nicht aus und macht die Kündigung unwirksam.

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam?

Häufig scheitern Eigenbedarfskündigungen aus einem dieser Gründe:

  • Vorgetäuschter Eigenbedarf: Der Vermieter nutzt die Wohnung nach dem Auszug des Mieters nicht selbst. Dann besteht Schadensersatzanspruch.
  • Fehlende Begründung: Name und Bedarfsgrund fehlen im Kündigungsschreiben.
  • Härtegründe beim Mieter: Schwere Erkrankung, hohes Alter, lange Wohndauer können zum Widerspruchsrecht führen.
  • Freie Alternativwohnung: Hat der Vermieter eine vergleichbare Wohnung im selben Haus, muss er diese zuerst anbieten.

Häufige Fragen zur Eigenbedarfskündigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf?

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Wohndauer: 3 Monate bis 5 Jahre Mietverhältnis, 6 Monate bei 5 bis 8 Jahren, 9 Monate bei mehr als 8 Jahren (§ 573c BGB).

Was passiert, wenn Eigenbedarf vorgetäuscht war?

Zieht der Vermieter nach dem Auszug des Mieters nicht selbst ein und vermietet die Wohnung stattdessen neu, hat der frühere Mieter Anspruch auf Schadensersatz - für Umzugskosten, Mehrkosten der neuen Wohnung und weitere Schäden.

Fazit

Eine Eigenbedarfskündigung ist kein Freifahrtschein für Vermieter. Wer die Kündigung auf Fehler prüft und Härtegründe geltend macht, hat gute Chancen, den Auszug zu verhindern oder zumindest Schadensersatz zu erhalten. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie die Kündigung akzeptieren.

Quellen

  1. § 573 BGB - Ordentliche Kündigung des Vermieters, Bundesministerium der Justiz, 2026
  2. § 574 BGB - Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung, Bundesministerium der Justiz, 2026